Satzung
Pferdesportverein Altenhain e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Pferdesportverein Altenhain“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz “e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in 09128 Chemnitz, Zum Spitzberg 6.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die
– sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
– die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes
– Unterstützung und Förderung des Turniersports jeglicher Form
– Organisierung und Durchführung von breitensportlichen Veranstaltungen
– Entwicklung eines regen Vereinslebens
verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Erstattung von Aufwandsentschädigung zum Nachweis wird in der Kassenordnung geregelt.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahre.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports – insbesondere Reitsports – und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres – 3 Monate vor Jahresende – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann
durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen Beschwerderecht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind :
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand das verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung in einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem an- gesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rück- sicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer
3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
– Vorsitzenden
– Stellvertretenden Vorsitzenden
– Kassenwart sowie
– mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Regelungen des § 181 BGB befreit. In Fällen des § 181 BGB zeichnen alle anderen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich für den Verein.
Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Unbeschadet davon können bei Erfordernis Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden bzw. zur Mitarbeit im Vorstand herangezogen werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere :
– Die gesamte Geschäftstätigkeit des Vereins im Sinne der Satzung und Mitgliederversammlung zu leiten
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Erstellung eines Jahresplanes
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 9 Förderung von Kindern & Jugendlichen
Die im Verein organisierten Kinder und Jugendlichen werden insbesondere vom Jugendleiter betreut und im Sportbetrieb bzw. Übungsbetrieb angeleitet. Durch die Organe des Vereins wird diesem Ressort eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um ein reges Vereinsjugendleben zu entwickeln und die Heranbildung von Nachwuchssportlern zu sichern.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die sachliche und rechnerische Kassenführung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die beschlussfassend über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Chemnitz e.V..
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.1998 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 22.06.1998 und 10.01.2009 geändert.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Mitgliedsbeiträge Stand 10/2010 | |||
Jahresbeitrag | bei anteiliger Berechnung | Aufnahmegebühr | |
je Monat | |||
Kinder bis 13 | 48,00 € | 4,00 € | 5,00 € |
Jugendliche 14-17 | 60,00 € | 5,00 € | 5,00 € |
(sowie Schüler, Azubi u. Studenten | |||
in der Ausbildung) | |||
Erwachsene ab 18 | 72,00 € | 6,00 € | 5,00 € |
Der Beitrag wird jährlich im März eingezogen. Ratenzahlung ist nach Rücksprache möglich. |